Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

PartGG · Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe

PartGG Art. 5Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften

In forceOfficial text

(1) Die Eintragung hat zu enthalten: 1.

den Namen und den Sitz der Partnerschaft;

2.

den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort jedes Partners;

3.

den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf jedes Partners;

4.

den Gegenstand der Partnerschaft;

5.

die Angabe der Vertretungsbefugnis der Partner.

(2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8, 8a, 9, 10 bis 12, 13, 13d, 13h und 14 bis 16 des Handelsgesetzbuchs über das Handelsregister entsprechend anzuwenden; eine Pflicht zur Anmeldung einer Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union besteht nicht.