PartGG · Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe
PartGG Art. 10Liquidation der Partnerschaft, Nachhaftung
(1) Für die Liquidation der Partnerschaft sind die Vorschriften über die Liquidation der offenen Handelsgesellschaft entsprechend anwendbar.
(2) Nach der Auflösung der Partnerschaft oder nach dem Ausscheiden des Partners bestimmt sich die Haftung der Partner aus Verbindlichkeiten der Partnerschaft nach den §§ 137 und 151 des Handelsgesetzbuchs.