PartG · Gesetz über die politischen Parteien
PartG Art. 37Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Achter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 54 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird bei Parteien nicht angewandt.
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Achter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 54 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird bei Parteien nicht angewandt.