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ParlBG · Gesetz über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland

ParlBG Art. 3Antrag

In forceOfficial text

(1) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag den Antrag auf Zustimmung zum Einsatz der Streitkräfte rechtzeitig vor Beginn des Einsatzes.

(2) Der Antrag der Bundesregierung enthält Angaben insbesondere über -

den Einsatzauftrag,

-

das Einsatzgebiet,

-

die rechtlichen Grundlagen des Einsatzes,

-

die Höchstzahl der einzusetzenden Soldatinnen und Soldaten,

-

die Fähigkeiten der einzusetzenden Streitkräfte,

-

die geplante Dauer des Einsatzes,

-

die voraussichtlichen Kosten und die Finanzierung.

(3) Der Bundestag kann dem Antrag zustimmen oder ihn ablehnen. Änderungen des Antrags sind nicht zulässig.