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ParkettlMstrV · Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Parkettleger-Handwerk

ParkettlMstrV Art. 6Situationsaufgabe

In forceOfficial text

(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Parkettleger-Handwerk.

(2) Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Der Prüfling hat einen Bodenbelag einschließlich Untergrundkonstruktion auf unebenem Untergrund unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gesichtspunkte zu erstellen. Dabei sind die zu verwendenden Materialien von dem Prüfling auszuwählen.

(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling acht Stunden zur Verfügung.