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OrthoptG · Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten

OrthoptG Art. 6

II. Abschnitt Ausbildung

In forceOfficial text

Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet 1.

Ferien,

2.

Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzter Ausbildung nach § 7 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr.

Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.