ORheinLotsOEV · Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein
ORheinLotsOEV Art. 3Prüfungsausschüsse
Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Lotsenprüfung (§ 9 Nr. 1) werden bei den in Artikel 2 Abs. 1 genannten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern gebildet.