OrgBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin
OrgBAusbV Art. 7Inhalt
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.