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OrdenG · Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

OrdenG Art. 8Verleihungsurkunde, Besitzzeugnis

Dritter Abschnitt Besitznachweis

In forceOfficial text

Orden und Ehrenzeichen dürfen, soweit §§ 7 und 10 nicht Abweichungen zulassen, nur getragen werden, wenn sie von der zur Verleihung befugten Stelle ordnungsgemäß verliehen worden sind und der Beliehene hierüber, soweit die Stiftungsurkunde nichts Gegenteiliges bestimmt, eine Verleihungsurkunde, ein Besitzzeugnis oder ein vorläufiges Besitzzeugnis innehat.