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OGewV · Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer

OGewV Art. 3Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen

In forceOfficial text

Nach Maßgabe der Anlage 1 werden folgende Bestimmungen zum 22. Dezember 2019 durch die zuständige Behörde überprüft und gegebenenfalls aktualisiert: 1.

die Festlegung von Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper,

2.

die Einteilung von Oberflächenwasserkörpern innerhalb einer Flussgebietseinheit in Kategorien,

3.

die Unterscheidung der Kategorien von Oberflächenwasserkörpern nach Typen,

4.

die Einstufung von Oberflächenwasserkörpern als künstlich oder als erheblich verändert und

5.

die Festlegung von typspezifischen Referenzbedingungen.

Die Bestimmungen werden danach alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.