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OffshoreBergV · Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels

OffshoreBergV Art. 63Beförderungspflicht

Abschnitt 3 Sonstige Berichts- und Handlungspflichten

In forceOfficial text

Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde Personen, die auf Weisung der zuständigen Behörde tätig sind, samt ihrer Ausrüstung zu und von Plattformen sowie zu und von Schiffen, die bei den Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten eingesetzt werden, zu befördern. Er hat diese Personen auch durch Unterbringung und Verpflegung zu unterstützen.