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Offshore-ArbZV · Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten

Offshore-ArbZV Art. 1Geltungsbereich

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

Diese Verordnung gilt im Küstenmeer sowie in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland sowie auf Schiffen, von denen aus Offshore-Tätigkeiten im Sinne des § 15 Absatz 2a des Arbeitszeitgesetzes oder des § 55 Satz 1 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes durchgeführt werden für 1.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Offshore-Tätigkeiten im Sinne des § 15 Absatz 2a des Arbeitszeitgesetzes durchführen,

2.

Besatzungsmitglieder im Sinne des § 3 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes.