OASG · Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten
OASG Art. 2Mehrere Geschädigte
Pfandrechte, die auf derselben öffentlichen Darstellung beruhen, haben den gleichen Rang. § 432 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.