NotVPV · Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer
NotVPV Art. 17Automatisches Löschen von Nachrichten
Teil 2 Besonderes elektronisches Notarpostfach
Nachrichten dürfen frühestens 120 Tage nach ihrem Eingang automatisch gelöscht werden.