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NotViKoV · Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten

NotViKoV Art. 6Sicherungsmaßnahmen gegen Missbrauch

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Die Bundesnotarkammer hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Verhinderung der missbräuchlichen Einräumung, Überleitung, Entziehung oder Ausübung von technischen Zugangsberechtigungen sowie von Zugriffsmöglichkeiten auf Vorgänge zu treffen.