Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

NotFV · Verordnung über die notarielle Fachprüfung

NotFV Art. 12Bewertung der Aufsichtsarbeiten

Teil 2 Notarielle Fachprüfung

In forceOfficial text

Das Prüfungsamt leitet die Aufsichtsarbeiten unverzüglich den für die Bewertung bestimmten Prüfenden zu. Es ermittelt die Bewertungen der einzelnen Aufsichtsarbeiten nach Maßgabe des § 7b Absatz 2 Satz 4 der Bundesnotarordnung und führt die Einigung sowie bei Bedarf den Stichentscheid gemäß § 7b Absatz 2 Satz 5 der Bundesnotarordnung herbei.