Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

NotAktVV · Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

NotAktVV Art. 8Führung des Urkundenverzeichnisses

Abschnitt 2 Urkundenverzeichnis

In forceOfficial text

(1) Das Urkundenverzeichnis wird getrennt nach Kalenderjahren geführt. Die Eintragungen jedes Kalenderjahres sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen.

(2) Die Beurkundungen und sonstigen Amtshandlungen sind in der Reihenfolge des Datums ihrer Vornahme einzutragen. Ist eine Eintragung versehentlich unterblieben, so ist sie unter der nächsten fortlaufenden Nummer nachzutragen. Ist eine Eintragung versehentlich mehrfach erfolgt, so ist die wiederholte Eintragung als gegenstandslos zu kennzeichnen.