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NotAktVV · Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

NotAktVV Art. 18Zeitpunkt der Eintragungen

Abschnitt 2 Urkundenverzeichnis

In forceOfficial text

Eintragungen in das Urkundenverzeichnis sind zeitnah, spätestens 14 Tage nach der Beurkundung oder der sonstigen Amtshandlung vorzunehmen. Sofern technische Probleme dies verhindern, sind die Eintragungen unverzüglich nach Behebung der technischen Probleme vorzunehmen.