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NotAktVV · Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

NotAktVV Art. 16Weitere Angaben bei Verfügungen von Todes wegen

Abschnitt 2 Urkundenverzeichnis

In forceOfficial text

(1) Ist Gegenstand der Eintragung eine Verfügung von Todes wegen, deren Verbringung in die besondere amtliche Verwahrung der Notar veranlasst hat (§ 34 Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes), so ist zu dieser Eintragung die Verbringung der Verfügung von Todes wegen in die besondere amtliche Verwahrung unter Angabe des Datums zu vermerken.

(2) Ist Gegenstand der Eintragung ein notariell verwahrter Erbvertrag, so ist dies zu vermerken.

(3) Zu der Eintragung eines notariell verwahrten Erbvertrags sind jeweils unter Angabe des Datums zu vermerken 1.

dessen nachträgliche Verbringung in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts,

2.

dessen Rückgabe aus der notariellen Verwahrung und

3.

dessen Ablieferung an das Amtsgericht nach Eintritt des Erbfalls.