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NordSBefV · Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee

NordSBefV Art. 9Änderung der Gebietsbestimmungen

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Die nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 eingetragenen Allgemeinen Schutzgebiete und Besonderen Schutzgebiete sollen alle fünf Jahre in den Seekarten aktualisiert werden. Die nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 erfolgenden Ausweisungen sollen für zehn Jahre Bestand haben.