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NKRG · Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates

NKRG Art. 5Befugnisse des Nationalen Normenkontrollrates

In forceOfficial text

(1) Der Nationale Normenkontrollrat ist berechtigt, 1.

die Datenbank zu nutzen, die die Bundesregierung für die bei der Ermittlung der Bürokratiekosten erhaltenen Daten angelegt hat,

2.

eigene Anhörungen durchzuführen,

3.

Gutachten in Auftrag zu geben,

4.

der Bundesregierung Sonderberichte vorzulegen.

(2) Behörden des Bundes und die Länder leisten dem Normenkontrollrat Amtshilfe.