NatPsSchweizV · Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Sächsische Schweiz
NatPsSchweizV Art. 9Einvernehmen
Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei 1.
der Aufstellung von Bauleitplänen
2.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer.