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NatPMüritzV · Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes "Müritz-Nationalpark"

NatPMüritzV Art. 3Schutzzweck

In forceOfficial text

(1) Der Nationalpark dient dem Schutz der großflächigen, typisch mecklenburgischen Wald- und Seenlandschaft im norddeutschen Tiefland östlich der Müritz. Allgemeiner Schutzzweck ist eine freie, vom Menschen unbeeinflußte Naturentwicklung. Spezielle Schutzzwecke sind: -

die ungestörte Waldentwicklung im größten Teil des Gebietes,

-

der Erhalt von Feuchtbiotopen,

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die Wiederherstellung eines natürlichen Wasserhaushaltes zur Regenerierung der zahlreichen Moore,

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Der Erhalt der Artenvielfalt bei Pflanzen und Tieren,

-

der Erhalt von Großvogelpopulationen und von Pflanzenarten extensiv bewirtschafteter Weiden,

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die Ermöglichung großflächiger, ungestörter Sukzessionen auf den derzeitigen Truppenübungsplätzen.

(2) In dem Nationalpark wird keine wirtschaftsbestimmte Nutzung bezweckt; er soll aber zur Strukturverbesserung der Region beitragen.