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NachwV · Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen

NachwV Art. 23Kreis der Registerpflichtigen

Teil 3 Registerführung über die Entsorgung von Abfällen

In forceOfficial text

Zur Führung von Registern nach den Bestimmungen dieses Teils verpflichtet sind Erzeuger, Einsammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger von Abfällen, soweit eine Pflicht zur Führung von Registern nach 1.

§ 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder

2.

§ 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf Anordnung der zuständigen Behörde

besteht.