NachwV · Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen
NachwV Art. 21Ausnahmen
Abschnitt 4 Elektronische Nachweisführung
Abweichend von § 17 darf die Führung der Übernahmescheine nach den §§ 12 und 16 auch unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 erfolgen. Die Pflichten zur Einhaltung der elektronischen Nachweisführung im Übrigen bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für die Vorlage von Belegen nach § 16a.