NABEG · Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
NABEG Art. 36Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur
Abschnitt 6 Sanktions- und Schlussvorschriften
§ 99 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesnetzagentur tritt.