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MZG · Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte

MZG Art. 10Erhebungsmerkmale in Gemeinschaftsunterkünften

In forceOfficial text

(1) In Gemeinschaftsunterkünften werden abweichend von § 6 Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben: 1.

Gemeinde und Gemeindeteil,

2.

Art der Gemeinschaftsunterkunft,

3.

Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,

4.

Geschlecht,

5.

Familienstand,

6.

Staatsangehörigkeiten,

7.

Nutzung als Haupt- oder Nebenwohnung,

8.

Bestehen einer Wohnung im Ausland,

9.

Hauptstatus.

(2) Gemeinschaftsunterkünfte nach Absatz 1 sind Einrichtungen, die regelmäßig der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen dienen, soweit diese keinen eigenen Haushalt führen.