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MZG · Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte

MZG Art. 1Art und Gegenstand der Erhebung

In forceOfficial text

(1) Ab dem Jahr 2017 wird eine Erhebung auf repräsentativer Grundlage über die Bevölkerungsstruktur sowie über die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung (Mikrozensus) als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Der Mikrozensus besteht aus 1.

dem Kernprogramm nach § 6,

2.

dem Erhebungsteil in Bezug auf die Arbeitsmarktbeteiligung nach § 7,

3.

dem Erhebungsteil in Bezug auf Einkommen und Lebensbedingungen nach § 8 sowie

4.

dem Erhebungsteil in Bezug auf Informations- und Kommunikationstechnologien nach § 9.