MWDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes
MWDVDV Art. 8Ausbildungsakten
Abschnitt 1 Allgemeines
Der Deutsche Wetterdienst führt über jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Ausbildungsakte. Darin aufzunehmen sind der Ausbildungsplan sowie die Bewertungen der Leistungen in den Leistungsnachweisen und der berufspraktischen Ausbildung.