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MWDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes

MWDVDV Art. 20Praktische Abschlussprüfung

Abschnitt 3 Laufbahnprüfung

In forceOfficial text

(1) Die praktische Abschlussprüfung besteht aus drei Teilen mit praktischen Aufgaben aus den folgenden Gebieten: 1.

Wetterfachdienst,

2.

Datendienst und Betriebsdienst sowie

3.

Informationstechnik.

(2) Das Prüfungsamt gibt für jeden Teil der praktischen Abschlussprüfung die Bearbeitungszeit an. Sie soll für alle drei Teile insgesamt zwischen vier und sechs Zeitstunden liegen.

(3) § 19 Absatz 3, 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Aus den Bewertungen der drei Teile der praktischen Abschlussprüfung wird eine Durchschnittsrangpunktzahl errechnet.