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MWDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes

MWDVDV Art. 16Zweck, Bestandteile

Abschnitt 3 Laufbahnprüfung

In forceOfficial text

(1) In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, die Aufgaben des mittleren Wetterdienstes des Bundes selbständig zu erfüllen.

(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Abschlussprüfung.