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MWDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes

MWDVDV Art. 12Fachtheoretische Ausbildung

Abschnitt 2 Ausbildung

In forceOfficial text

(1) Die fachtheoretische Ausbildung dauert in der Regel acht Monate und wird in Form von Ausbildungslehrgängen durchgeführt. Sie soll den Anwärterinnen und Anwärtern die theoretischen Grundlagen vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Wetterdienst des Bundes erforderlich sind.

(2) Die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung sind: 1.

allgemeine Grundlagen des Wetterfachdienstes,

2.

fachspezifische Themenbereiche des Wetterfachdienstes,

3.

Rechtsgrundlagen in der Praxis,

4.

Informationstechnik und

5.

fachspezifisches Englisch.

Einzelheiten regeln der Ausbildungsrahmenplan und die Lehrpläne.