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MVTAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

MVTAusbV Art. 34Prüfungsbereich Nichteisenmetallumformprozesse

Unterabschnitt 6 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung

In forceOfficial text

(1) Im Prüfungsbereich Nichteisenmetallumformprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.

Vormaterialien und Nichteisenmetallumformverfahren zu unterscheiden,

2.

Fehlerarten zu unterscheiden, Fehlerursachen zu benennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu erläutern,

3.

Anlagen für Nichteisenmetallumformprozesse zu beschreiben,

4.

Oberflächenbehandlungsprozesse zu unterscheiden,

5.

Anlagen zur Temperaturführung zu unterscheiden,

6.

Adjustageabläufe zu erklären,

7.

verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen und

8.

Werkstoff- und Gütenormen zu erläutern.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.