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MRegV · Verordnung zur Registrierung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen

MRegV Art. 2Unterlagen und Bescheinigungen

In forceOfficial text

Die für das Registrierungsverfahren erforderlichen Nachweise, Unterlagen und Bescheinigungen zum Nachweis der Voraussetzungen für die Registrierung nach § 5 des Mautsystemgesetzes sind in deutscher Sprache vorzulegen. Nachweise, Unterlagen oder Bescheinigungen in anderen Sprachen sind mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.