MRegV · Verordnung zur Registrierung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen
MRegV Art. 10Regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen
Für den Nachweis des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes gelten die §§ 2, 4 und 7 bis 9 entsprechend.