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MPVerfV · Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben

MPVerfV Art. 12Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen oder Teilleistungsstörungen

Abschnitt 2 Organisation und Vorbereitung der Prüfungsleistungen

In forceOfficial text

(1) Bei der Durchführung der Prüfungsleistung sind die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen. Insbesondere können individuelle Nachteilsausgleiche gewährt werden, etwa durch abweichende Zeitvorgaben für das Erbringen der Prüfungsleistung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit Hörbehinderungen. Die Art und Schwere der Behinderung sind mit dem Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung durch ärztliches Attest nachzuweisen; Art und Schwere einer nach Zulassung auftretenden Behinderung sind spätestens mit der Anmeldung zur jeweiligen Prüfungsleistung nachzuweisen.

(2) Absatz 1 findet in Bezug auf Menschen mit Teilleistungsstörungen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Nachweis auch durch sonstige geeignete Bescheinigungen geführt werden kann.