MPhG · Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie
MPhG Art. 5
Abschnitt 2 Ausbildung als Masseur und medizinischer Bademeister
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 4 ist 1.
die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
2.
der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens einjähriger Dauer.