Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

MPBetreibV · Verordnung über das Betreiben und Benutzen von Medizinprodukten

MPBetreibV Art. 5Besondere Anforderungen

In forceOfficial text

Sofern für eine Tätigkeit nach dieser Verordnung besondere Anforderungen vorausgesetzt werden, darf diese Tätigkeit nur durchführen, wer 1.

hinsichtlich der jeweiligen Tätigkeit über aktuelle Kenntnisse aufgrund einer geeigneten Ausbildung und einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit verfügt,

2.

hinsichtlich der fachlichen Beurteilung keiner Weisung unterliegt und

3.

über die Mittel, insbesondere Räume, Geräte und sonstige Arbeitsmittel, wie geeignete Mess- und Prüfeinrichtungen, verfügt, die erforderlich sind, um die jeweilige Tätigkeit ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchzuführen.