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MPAV · Verordnung zur Regelung der Abgabe von Medizinprodukten

MPAV Art. 3Apothekenpflicht

In forceOfficial text

Produkte 1.

nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,

2.

die zur Anwendung durch Laien bestimmt sind, soweit sie Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die nach der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig sind, oder

3.

die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführt sind,

dürfen berufs- und gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur durch Apotheken in den Verkehr gebracht werden (apothekenpflichtige Produkte).