MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPV Art. 6Durchfahren der Wehre
Abschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
Das Durchfahren der Wehre ist verboten.
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Abschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
Das Durchfahren der Wehre ist verboten.