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MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV Art. 6Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines

Abschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

In forceOfficial text

1.

In einer Brücken- oder Wehröffnung gilt § 6.07, es sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt.

2.

Ist eine Brücken- oder Wehröffnung gekennzeichnet a)

durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schiffahrt in dieser Öffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;

... nicht darstellbares Tafelzeichen A.10

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 52

b) durch das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schiffahrt empfohlen, sich in dieser Öffnung in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.

... nicht darstellbares Tafelzeichen D.2