Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV Art. 4Verbotene Schallzeichen

Abschnitt I. Schallzeichen

In forceOfficial text

1.

Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie durch diese Verordnung nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

2.

Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Schallzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen führen kann.