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MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV Art. 3Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen

Abschnitt I. Allgemeines

In forceOfficial text

1.

Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Sichtzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

2.

Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Lichter und Sichtzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Sichtzeichen führen kann.