Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV Art. 3Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern (Anlage 3: Bild 65)

Abschnitt III. Sonstige Bezeichnung

In forceOfficial text

Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen: eine mindestens 1,00 m hohe, starre Nachbildung des Buchstabensignals „A“ des Internationalen Signalbuches an geeigneter Stelle und so hoch, dass sie bei Tag und bei Nacht von allen Seiten sichtbar ist.