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MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV Art. 3Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden

Abschnitt III. Sonstige Bezeichnung

In forceOfficial text

Fahrzeuge der Überwachungsbehörden können bei Nacht und bei Tag ein blaues Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch für Feuerlöschboote, wenn sie zur Hilfeleistung eingesetzt werden, und für Wasserrettungsfahrzeuge im Rettungseinsatz mit allgemeiner Erlaubnis der zuständigen Behörde. ... nicht darstellbare 2 Bilder 56 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 36