MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPV Art. 3Bezeichnungen der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist
Titel A. Bezeichnung während der Fahrt
Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist, müssen in Fahrt bei Tag führen: einen gelben Doppelkegel an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist. ... nicht darstellbares Bild 33 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 28