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MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV Art. 3Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt

Titel A. Bezeichnung während der Fahrt

In forceOfficial text

1.

Fahrzeuge unter Segel in Fahrt müssen bei Nacht führen: a)

die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b, jedoch können diese gewöhnliche Lichter sein;

... nicht darstellbares Bild 17

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 24

b) ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.

2.

Dieser Paragraph gilt nicht für Kleinfahrzeuge; für diese gilt § 3.13 Nr. 1, 4 und 6.