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MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV Art. 11Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich

Kapitel 11 Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsabfällen

In forceOfficial text

1.

Bei der Restentladung sowie bei der Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich hat der Schiffsführer die Vorschriften des Teils B der Anwendungsbestimmung des CDNI einzuhalten.

2.

Jedes Fahrzeug, das auf der Mosel entladen wurde, muss für jede Entladung eine gültige Entladebescheinigung an Bord haben, die nach dem Muster des Anhangs IV der Anlage 2 des CDNI ausgestellt sein muss. Vorbehaltlich der im CDNI vorgesehenen Ausnahmen ist die Bescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate an Bord aufzubewahren.