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MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV Art. 11Allgemeine Sorgfaltspflicht

Kapitel 11 Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsabfällen

In forceOfficial text

Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord, müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden, die Menge des entstehenden Schiffsabfalls und -abwassers sogering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten so weit wie möglich zu vermeiden.