MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPV Art. 1Benutzung der Wasserstraße
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Unbeschadet der §§ 8.01 und 8.01a dieser Verordnung müssen Länge, Breite, Höhe, Tiefgang, Beladung und Geschwindigkeit der Fahrzeuge und Verbände den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen angepaßt sein.